LAG Köln - Urteil vom 17.03.1995
13 Sa 1379/94
Normen:
KSchG § 9 ;
Fundstellen:
ARST 1995, 211
LAGE § 9 KSchG Nr. 24
NZA-RR 1996, 127
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 14.06.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 8916/93

Kündigung: Rücknahme durch den Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess - Auflösungsantrag des Arbeitnehmers

LAG Köln, Urteil vom 17.03.1995 - Aktenzeichen 13 Sa 1379/94

DRsp Nr. 2001/4189

Kündigung: Rücknahme durch den Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess - Auflösungsantrag des Arbeitnehmers

Die Rücknahme der Kündigung durch den Arbeitgeber nach Erhebung der Kündigungsschutzklage gilt nur dann als Anerkenntnis ihrer Sozialwidrigkeit, wenn sie nicht zugleich aus anderen Gründen unwirksam ist. Deshalb ist es bei Vorliegen eines sonstigen Unwirksamkeitsgrundes (von der Sittenwidrigkeit abgesehen) trotz Kündigungsrücknahme erforderlich, die Sozialwidrigkeit der Kündigung zu prüfen, wenn der Arbeitnehmer seinen Auflösungsantrag weiter verfolgt, da nur diese den Weg zu § 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG eröffnet.

Normenkette:

KSchG § 9 ;

Tatbestand: