ArbG Köln, vom 14.06.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 8916/93
Kündigung: Rücknahme durch den Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess - Auflösungsantrag des Arbeitnehmers
LAG Köln, Urteil vom 17.03.1995 - Aktenzeichen 13 Sa 1379/94
DRsp Nr. 2001/4189
Kündigung: Rücknahme durch den Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess - Auflösungsantrag des Arbeitnehmers
Die Rücknahme der Kündigung durch den Arbeitgeber nach Erhebung der Kündigungsschutzklage gilt nur dann als Anerkenntnis ihrer Sozialwidrigkeit, wenn sie nicht zugleich aus anderen Gründen unwirksam ist. Deshalb ist es bei Vorliegen eines sonstigen Unwirksamkeitsgrundes (von der Sittenwidrigkeit abgesehen) trotz Kündigungsrücknahme erforderlich, die Sozialwidrigkeit der Kündigung zu prüfen, wenn der Arbeitnehmer seinen Auflösungsantrag weiter verfolgt, da nur diese den Weg zu § 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG eröffnet.