BAG - Urteil vom 04.07.2001
2 AZR 142/00
Normen:
AktG § 78 Abs. 1 § 112 ; BGB § 626 Abs. 1 ; ZPO § 51 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AG 2002, 458
BAGE 98, 196
BB 2002, 692
BB 2002, 948
DB 2002, 956
NJW 2002, 1444
NZA 2002, 401
NZG 2002, 392
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 30.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 917/99
ArbG Köln - 25.2.1999 - 6 (11) Ca 7651/97 ,

Kündigung; Prozessrecht - Vertretung einer Aktiengesellschaft im Kündigungsschutzprozeß mit einem früheren Vorstandsmitglied

BAG, Urteil vom 04.07.2001 - Aktenzeichen 2 AZR 142/00

DRsp Nr. 2002/5173

Kündigung; Prozessrecht - Vertretung einer Aktiengesellschaft im Kündigungsschutzprozeß mit einem früheren Vorstandsmitglied

»Wendet sich ein ausgeschiedenes Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft gegen die Kündigung seines für die Dauer der Vorstandstätigkeit angeblich ruhenden Arbeitsverhältnisses, ist seine Kündigungsschutzklage gemäß § 112 AktG gegen die Aktiengesellschaft, vertreten durch den Aufsichtsrat zu richten, wenn die Kündigungsgründe in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Mitglied des Vertretungsorgans stehen.« Orientierungssätze: 1. Die ausschließliche Vertretungsmacht des Aufsichtsrates einer Aktiengesellschaft (AG) gegenüber seinen Vorstandsmitgliedern nach § 112 AktG beschränkt sich nicht auf die jeweils im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder. 2. Die AG muß durch den Aufsichtsrat im Prozeß auch dann vertreten werden, wenn mit der Rückkehr des Vorstandsmitgliedes in den Vorstand nicht mehr gerechnet werden muß, aber Streitigkeiten betroffen sind, die den Fortbestand oder die Entwicklung von Rechten und Pflichten des Vorstandsmitgliedes betreffen oder in der Vorstandsbestellung und Vorstandstätigkeit ihren Ursprung haben.