Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung.
Der im Mai 1964 geborene, ledige Kläger absolvierte bei der Beklagten ab 1. September 1979 eine Berufsausbildung als Papiermacher und wurde nach deren Abschluss in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen. Danach war er in unterschiedlichen Abteilungen der Beklagten mit Papiermachertätigkeiten beschäftigt; von 1993 bis 2000 u.a. als Laborant in der Abteilung Qualitätssicherung, ab 1. November 2000 als Schleifereigehilfe in der Abteilung Faserstoffe. Hier wird im Schichtbetrieb mit 8 Arbeitsstunden pro Schicht und Tag gearbeitet.
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