LAG München, vom 12.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 430/05
ArbG München, vom 03.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 34 Ca 11716/04
Kündigung; Personalvertretungsrecht - Außerordentliche Kündigung wegen nicht genehmigter Nebentätigkeit; Arbeitgeberstellung bei Übergang eines Klinikums auf eine selbständige Anstalt öffentlichen Rechts; Personalgestellungsvertrag; Kündigungsbefugnis bei Personalgestellung; Auslegung des Kündigungsschreibens eines Doppelvertreters; zuständiger Personalrat bei Auseinanderfallen von kündigender Dienststelle und Beschäftigungsdienststelle
BAG, Urteil vom 19.04.2007 - Aktenzeichen 2 AZR 180/06
DRsp Nr. 2007/17266
Kündigung; Personalvertretungsrecht - Außerordentliche Kündigung wegen nicht genehmigter Nebentätigkeit; Arbeitgeberstellung bei Übergang eines Klinikums auf eine selbständige Anstalt öffentlichen Rechts; Personalgestellungsvertrag; Kündigungsbefugnis bei Personalgestellung; Auslegung des Kündigungsschreibens eines "Doppelvertreters"; zuständiger Personalrat bei Auseinanderfallen von kündigender Dienststelle und Beschäftigungsdienststelle
Orientierungssätze:1. Kommen mehrere Vertretene in Betracht, in deren Namen der Vertreter eine Kündigungserklärung abgegeben haben kann, so ist in entsprechender Anwendung des § 164 Abs. 1 Satz 2 BGB die Erklärung des Vertreters gem. §§ 133, 157BGB unter Berücksichtigung aller Umstände auszulegen. Dabei ist für die Auslegung der Kündigungserklärung entscheidend, wie der Gekündigte die Erklärung nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste.2. Die Unwirksamkeit einer Kündigung nach § 174 Satz 1 BGB kommt nicht in Betracht, wenn der Gekündigte nur die Kündigungsbefugnis des Kündigenden an sich verneint, nicht aber deren Nachweis durch Vorlage einer wirksamen Vollmachtsurkunde fordert.
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