LAG Hamm - Urteil vom 27.02.1992
4 (9) Sa 1437/90
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1, Abs. 2 Satz 4; BGB § 622 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
ARST 1993, 4
LAGE § 1 KSchG Personenbedingte Kündigung Nr. 10
LAGE § 622 BGB Nr. 25
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 02.08.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 677/90

Kündigung: ordentliche Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen

LAG Hamm, Urteil vom 27.02.1992 - Aktenzeichen 4 (9) Sa 1437/90

DRsp Nr. 2001/14522

Kündigung: ordentliche Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen

1. Eine Kündigung eines Arbeitnehmers ist personenbedingt möglich, wenn dieser aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr für den Arbeitsplatz geeignet ist oder seine Erkrankung zu einer Minderung seiner Leistungsfähigkeit führt. 2. Kündigt der Arbeitgeber wegen gesundheitlicher Nichteignung des Arbeitnehmers für seinen Arbeitsplatz, dann braucht er dem Betriebsrat nicht alle Krankheitsursachen, sondern nur das ausschlaggebende Leiden mitzuteilen. 3. Die Anschrift des zu kündigenden Arbeitnehmers gehört bei der Betriebsratsanhörung nicht zu den notwendigen Angaben. Teilt der Arbeitgeber dem Betriebsrat die Anschrift mit, an welche er anschließend ohne Zustellungserfolg auch das Kündigungsschreiben richtet, dann ist das Anhörungsverfahren ordnungsgemäss eingeleitet. 4. Die sogenannten verlängerten Kündigungsfristen des § 20 Nr. 3a MTV-Metall NRW vom 29.2.1988 für die Kündigung gewerblicher Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber sind verfassungsgemäss.

Normenkette:

BetrVG § 102 Abs. 1, Abs. 2 Satz 4; BGB § 622 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer fristgerechten Kündigung der Beklagten und ihre Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung der Klägerin.