BAG - Urteil vom 22.05.1997
8 AZR 361/95
Normen:
EinigungsV Anlage I Kap. XIX A Nr. 1 Abs. 4 Ziffer 1, Abs. 5 Ziffer 2;
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 06.12.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 79/94
ArbG Berlin, vom 22.04.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 1165/94

Kündigung: ordentliche Kündigung nach dem EinigungsV wegen Tätigkeit für das MfS der ehemaligen DDR

BAG, Urteil vom 22.05.1997 - Aktenzeichen 8 AZR 361/95

DRsp Nr. 2002/7569

Kündigung: ordentliche Kündigung nach dem EinigungsV wegen Tätigkeit für das MfS der ehemaligen DDR

Zur ordentliche Kündigung eines Lehrers nach dem EinigungsV wegen wahrheitswidriger Verneinung der Frage nach einer Tätigkeit für das MfS der ehemaligen DDR.

Normenkette:

EinigungsV Anlage I Kap. XIX A Nr. 1 Abs. 4 Ziffer 1, Abs. 5 Ziffer 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer auf Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 4 Ziff. 1 und Abs. 5 Ziff. 2 Einigungsvertrag (fortan: Abs. 4 Ziff. 1 EV und Abs. 5 Ziff. 2 EV) gestützten ordentlichen Kündigung.

Der 1953 geborene Kläger leistete ab November 1972 seinen Wehrdienst bei der Nationalen Volksarmee (NVA) der ehemaligen DDR. Ab Mai 1973 versah er seinen Dienst im Regimentsstab als Stabsschreiber, wo er auch geheimzuhaltende Angelegenheiten zu bearbeiten hatte. Am 5. Juni 1973 verpflichtete sich der Kläger handschriftlich zur Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit (MfS) unter dem Decknamen "Martin". In der Folgezeit berichtete der Kläger schriftlich und mündlich über Vorkommnisse und private Meinungsäußerungen in der Kompanie. Die mündlichen Mitteilungen wurden in sog. Treffberichten durch einen Mitarbeiter des MfS festgehalten. In einem Treffbericht vom 2. August 1973 sind folgende private Äußerungen zum Tode Walter Ulbrichts festgehalten: