LAG Düsseldorf - Urteil vom 25.06.1995
17 (3) Sa 366/95
Normen:
SchwbG § 15 ; TV über die Rechte, die Pflichten und den Schutz der Vertrauensleute vom 18.6.1980 § 5 ; TVG §§ 1 4 Abs. 5 ; VwZG §§ 3 4 5 6 ;
Fundstellen:
EzBAT § 53 BAT Schwerbehinderte Nr. 16

Kündigung: ordentliche Kündigung eines schwerbehinderten gewerkschaftlichen Vertrauensmannes

LAG Düsseldorf, Urteil vom 25.06.1995 - Aktenzeichen 17 (3) Sa 366/95

DRsp Nr. 2002/8659

Kündigung: ordentliche Kündigung eines schwerbehinderten gewerkschaftlichen Vertrauensmannes

1. Die ordentliche Kündigung eines gewählten Vertrauensmannes der Gewerkschaft ist wegen § 5 des Tarifvertrages über die Rechte, die Pflichten und den Schutz der Vertrauensleute vom 18.6.1980 unwirksam. 2. Die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle zur ordentlichen Kündigung gemäß § 4 SchwbG wird erst mit förmlicher Zustellung, das heißt nach den Vorschriften des VwZG wirksam.

Normenkette:

SchwbG § 15 ; TV über die Rechte, die Pflichten und den Schutz der Vertrauensleute vom 18.6.1980 § 5 ; TVG §§ 1 4 Abs. 5 ; VwZG §§ 3 4 5 6 ;
Fundstellen
EzBAT § 53 BAT Schwerbehinderte Nr. 16