LAG Berlin, vom 05.12.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 92/94
ArbG Berlin, vom 21.04.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 63 Ca 31790/93
Kündigung: ordentliche Kündigung bei Selbstbeurlaubung durch Arbeitnehmer
BAG, Urteil vom 31.01.1996 - Aktenzeichen 2 AZR 282/95
DRsp Nr. 2002/7626
Kündigung: ordentliche Kündigung bei Selbstbeurlaubung durch Arbeitnehmer
1. Die Bestimmung des Urlaubszeitpunkts obliegt nicht etwa billigem Ermessen des Arbeitgebers im Sinne von § 315BGB; vielmehr ist der Arbeitgeber als Schuldner des Urlaubsanspruchs verpflichtet, nach § 7 Abs. 1, erster Halbsatz BUrlG die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen und daher auch den Urlaub für den vom Arbeitnehmer angegebenen Termin festzusetzen, jedenfalls dann, wenn die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1, zweiter Halbsatz BUrlG nicht gegeben sind.2. Die Festlegung des Urlaubszeitpunkts gehört nämlich zur Konkretisierung der dem Arbeitgeber obliegenden, durch die Regelungen des § 7BUrlG auch im übrigen bestimmten Pflicht; ein Recht des Arbeitgebers zur beliebigen Urlaubserteilung im Urlaubsjahr oder zur Erteilung des Urlaubs nach billigem Ermessen besteht nicht.