BAG - Urteil vom 31.01.1996
2 AZR 282/95
Normen:
BGB § 315 ; BUrlG § 7 ; KSchG § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BuW 1996, 410
EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 47
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 05.12.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 92/94
ArbG Berlin, vom 21.04.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 63 Ca 31790/93

Kündigung: ordentliche Kündigung bei Selbstbeurlaubung durch Arbeitnehmer

BAG, Urteil vom 31.01.1996 - Aktenzeichen 2 AZR 282/95

DRsp Nr. 2002/7626

Kündigung: ordentliche Kündigung bei Selbstbeurlaubung durch Arbeitnehmer

1. Die Bestimmung des Urlaubszeitpunkts obliegt nicht etwa billigem Ermessen des Arbeitgebers im Sinne von § 315 BGB; vielmehr ist der Arbeitgeber als Schuldner des Urlaubsanspruchs verpflichtet, nach § 7 Abs. 1, erster Halbsatz BUrlG die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen und daher auch den Urlaub für den vom Arbeitnehmer angegebenen Termin festzusetzen, jedenfalls dann, wenn die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1, zweiter Halbsatz BUrlG nicht gegeben sind. 2. Die Festlegung des Urlaubszeitpunkts gehört nämlich zur Konkretisierung der dem Arbeitgeber obliegenden, durch die Regelungen des § 7 BUrlG auch im übrigen bestimmten Pflicht; ein Recht des Arbeitgebers zur beliebigen Urlaubserteilung im Urlaubsjahr oder zur Erteilung des Urlaubs nach billigem Ermessen besteht nicht.

Normenkette:

BGB § 315 ; BUrlG § 7 ; KSchG § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand