LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 31.07.2009
7 Sa 48/09
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 1; BetrVG § 99 Abs. 4; BetrVG § 101 S. 1; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AuR 2010, 224
LAGE § 101 BetrVG 2001 Nr. 2
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 13.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 4841/08

Kündigung ohne Anhörung des Betriebsrats bei betriebsverfassungsrechtlichem Beschäftigungsverbot nach rechtskräftiger Aufhebung einer personellen Maßnahme

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 31.07.2009 - Aktenzeichen 7 Sa 48/09

DRsp Nr. 2009/23189

Kündigung ohne Anhörung des Betriebsrats bei betriebsverfassungsrechtlichem Beschäftigungsverbot nach rechtskräftiger Aufhebung einer personellen Maßnahme

1. Ein auf der Grundlage des § 101 Satz 1 BetrVG ergangener rechtskräftiger Beschluss, die personelle Maßnahme der Einstellung aufzuheben, hat ein (absolutes) betriebsverfassungsrechtliches Beschäftigungsverbot zur Folge. 2. Da die Realisierung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit für die Arbeitsvertragsparteien rechtlich unmöglich ist, ist eine ordentliche Kündigung an sich sozial gerechtfertigt. 3. Der Arbeitgeber ist im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zur Beseitigung des Beschäftigungsverbots verpflichtet, (nachträglich) die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung des vom Beschäftigungsverbot betroffenen Arbeitnehmers einzuholen. 4. Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung zur Einstellung, besteht lediglich beim Vorliegen besonderer Umstände die Pflicht des Arbeitgebers, das Zustimmungsersetzungsverfahren gemäß § 99 Absatz 4 BetrVG einzuleiten.