»Die Kündigung [seitens] der Bekl. vom 18. 12. 1987 zum 31. 3. 1988 stellt eine unzulässige Maßregelung i. S. des § 612 a BGB dar. Nach § 612 a BGB darf der ArbGeber einen ArbNehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht deswegen benachteiligen, weil der ArbNehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt. Hierbei handelt es sich um den Sonderfall der Sittenwidrigkeit .. . Liegen die Voraussetzungen vor, dann ist bereits eine rechtsgeschäftliche Maßnahme des ArbGebers als gesetzwidrige Reaktion auf eine zulässige Rechtsausübung durch den ArbNehmer nach § 134 BGB nichtig. Hierzu kann auch die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den ArbGeber gehören (vgl. BAG, DB 1987, 2525 [hier: VI (610) 202 a-b] ..).
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|