LAG Hamburg, vom 31.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 72/01
ArbG Hamburg, vom 11.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 27 Ca 19/01
Kündigung; Massenentlassung; Europarecht - Betriebsbedingte Kündigung; Massenentlassung; Folgen eines Verstoßes gegen die Informationspflicht gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 KSchG (Kriterien für die Berechnung der Abfindung) und gegen die Beratungspflicht gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG für Wirksamkeit der Kündigung; richtlinienkonforme Auslegung nationalen Rechts
BAG, Urteil vom 18.09.2003 - Aktenzeichen 2 AZR 79/02
DRsp Nr. 2004/3224
Kündigung; Massenentlassung; Europarecht - Betriebsbedingte Kündigung; Massenentlassung; Folgen eines Verstoßes gegen die Informationspflicht gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6KSchG (Kriterien für die Berechnung der Abfindung) und gegen die Beratungspflicht gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG für Wirksamkeit der Kündigung; richtlinienkonforme Auslegung nationalen Rechts
»1. Bei fehlender oder fehlerhafter Massenentlassungsanzeige nach §§ 17, 18KSchG ist nur die Entlassung des betreffenden Arbeitnehmers unzulässig. Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen seine Pflichten aus § 17KSchG führt nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung.2. Die Unwirksamkeit einer Kündigung wegen Verstoßes des privaten Arbeitgebers gegen seine Unterrichtungspflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6KSchG und seine Beratungspflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG lässt sich auch nicht mit der im Hinblick auf die Richtlinie 98/59/EG erforderlichen gemeinschaftskonformen Auslegung der §§ 17, 18KSchG begründen.«
Orientierungssätze:
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