LAG Berlin - Urteil vom 02.04.1992
14 Sa 2/92
Normen:
EinigungsV Art. 37 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1, Anlage I Kap. XIX A III Nr. 1 Abs. 4 Nr. 1 ; GG Art. 12 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ARST 1992, 187
AuR 1992, 248
LAGE Art 37 Einigungsvertrag Nr. 1
NJ 1992, 275
PersR 1992, 427
ZTR 1992, 302
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 29.10.1991 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 17456/91

Kündigung: mangelnde fachliche Eignung - Befähigungsnachweis nach Artikel 37 Abs. 1 Einigungsvertrag

LAG Berlin, Urteil vom 02.04.1992 - Aktenzeichen 14 Sa 2/92

DRsp Nr. 2002/8109

Kündigung: mangelnde fachliche Eignung - Befähigungsnachweis nach Artikel 37 Abs. 1 Einigungsvertrag

1. Art. 37 Abs. 1 Satz 1 des Einigungsvertrags stellt nicht auf Berufsbezeichnungen ab, sondern ordnet die Weitergeltung ua von Befähigungsnachweisen zur Ausübung eines bestimmten Berufs im Beitrittsgebiet an. Diese räumlich beschränkte Weitergeltung setzt nicht die Feststellung einer Gleichwertigkeit mit entsprechenden Befähigungsnachweisen der alten oder neuen Bundesländer voraus, wie es in Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EinigungsV für den Fall der unbeschränkten Anerkennung solcher Befähigungsnachweise vorgesehen ist. 2. Art. 37 Abs. 1 Satz 1 EinigungsV setzt das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG um auf freie Wahl des Arbeitsplatzes und den dadurch gewährleisteten Schutz des Einzelnen in seinem Entschluß, eine konkrete Beschäftigungsmöglichkeit in seinem Beruf zu ergreifen, beizubehalten oder aufzuheben (im Anschluss an BVerfGE 84, 133 = AP Art. 12 GG Nr. 70 - DRsp-ROM Nr. 1992/24 -).