1. Art. 37 Abs. 1 Satz 1 des Einigungsvertrags stellt nicht auf Berufsbezeichnungen ab, sondern ordnet die Weitergeltung ua von Befähigungsnachweisen zur Ausübung eines bestimmten Berufs im Beitrittsgebiet an. Diese räumlich beschränkte Weitergeltung setzt nicht die Feststellung einer Gleichwertigkeit mit entsprechenden Befähigungsnachweisen der alten oder neuen Bundesländer voraus, wie es in Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EinigungsV für den Fall der unbeschränkten Anerkennung solcher Befähigungsnachweise vorgesehen ist.2. Art. 37 Abs. 1 Satz 1 EinigungsV setzt das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1GG um auf freie Wahl des Arbeitsplatzes und den dadurch gewährleisteten Schutz des Einzelnen in seinem Entschluß, eine konkrete Beschäftigungsmöglichkeit in seinem Beruf zu ergreifen, beizubehalten oder aufzuheben (im Anschluss an BVerfGE 84, 133 = AP Art. 12GG Nr. 70 - DRsp-ROM Nr. 1992/24 -).
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