LAG Düsseldorf - Urteil vom 09.01.1998
9 Sa 1639/97
Normen:
GG Art. 3 Art. 9 Abs. 3 Art. 14 ; InsO § 113 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 ;
Fundstellen:
EzA § 113 InsO Nr. 4
LAGE § 113 InsO Nr. 2
ZInsO 1998, 142
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 06.08.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1150/97

Kündigung: Kündigungsfrist - Insolvenzordnung - Tarifvertrag

LAG Düsseldorf, Urteil vom 09.01.1998 - Aktenzeichen 9 Sa 1639/97

DRsp Nr. 1999/8259

Kündigung: Kündigungsfrist - Insolvenzordnung - Tarifvertrag

1. Mit § 113 Abs. 1 Sätze 1 und 2 InsO greift der Gesetzgeber auch in tarifliche Regelungen ein, die für länger beschäftigte oder unkündbare Arbeitnehmer eine längere Kündigungsfrist oder ein Verbot einer ordentlichen Kündigung beinhalten. 2. Dieser Eingriff in die Tarifautonomie ist im Interesse der Art. 3 und 14 GG durch hinreichend gewichtige, grundrechtlich geschützte Belange gerechtfertigt. dar.

Normenkette:

GG Art. 3 Art. 9 Abs. 3 Art. 14 ; InsO § 113 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 ;

Tatbestand:

Im zweiten Rechtszuge streiten die Parteien nur noch darüber, ob der Beklagte als Konkursverwalter über das Vermögen der K. GmbH & Co. KG berechtigt war, auf der Grundlage von § 113 InsO das Arbeitsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende kündigen zu dürfen, obwohl der einschlägige Tarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Bekleidungsindustrie für Arbeitnehmer nach Vollendung des 45. Lebensjahres und einer Betriebszugehörigkeit von 20 Jahren eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres vorsieht.