LAG Nürnberg - Urteil vom 13.04.1999 6 (5) Sa 182/98
Normen:
BGB § 622 Abs. 5 ; KSchG § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
ARST 2000, 45
AuA 2000, 94
BB 1999, 1983
NZA-RR 2000, 80
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 05.02.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1371/97
Kündigung: Kündigungsfrist - Günstigkeitsvergleich bei divergierenden Fristen zwischen Vertrag und Gesetz
LAG Nürnberg, Urteil vom 13.04.1999 - Aktenzeichen 6 (5) Sa 182/98
DRsp Nr. 2001/5643
Kündigung: Kündigungsfrist - Günstigkeitsvergleich bei divergierenden Fristen zwischen Vertrag und Gesetz
»1. Wurde vertraglich eine Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Quartalsende vereinbart, beträgt aber die gesetzliche Kündigungsfrist sieben Monate zum Monatsende, ist ein Günstigkeitsvergleich vorzunehmen. Da sieben Monate zum Monatsende günstiger sind als sechs Wochen zum Quartalsschluß, gilt allein die gesetzliche Frist.2. Eine unternehmerische Entscheidung wird nicht dadurch unsachlich oder willkürlich, daß der Unternehmer auf einen Umsatzrückgang tastend reagiert und zunächst ein anderes Konzept ausprobiert.«
Normenkette:
BGB § 622 Abs. 5 ; KSchG § 1 Abs. 2 ;
Tatbestand
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