BGB § 622 ; GG Art. 3 Abs 1 ; MTV für gewerbliche Arbeitnehmer der Bekleidungsindustrie in der Bundesrepublik Deutschland vom 17.5.1979 i.d.F. vom 29.9.1994 § 22 Nr. 2a ; TVG § 1 ;
Vorinstanzen:
LAG München, vom 16.10.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 191/96
ArbG München, vom 20.12.1995 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 477/95
1. § 22 Ziff. 2a MTV verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1GG.2. Das Bedürfnis nach flexibler Personalplanung im produktiven Bereich wegen produkt-, mode- und saisonbedingter Auftragsschwankungen rechtfertigt eine kürzere tarifliche Kündigungsfrist auch für überwiegend in der Produktion tätige Arbeiter mit einer Betriebszugehörigkeit von fünf Jahren nach Vollendung des 30. Lebensjahres im Vergleich zu der für Angestellte günstigeren Regelung.
Normenkette:
BGB § 622 ; GG Art. 3 Abs 1 ; MTV für gewerbliche Arbeitnehmer der Bekleidungsindustrie in der Bundesrepublik Deutschland vom 17.5.1979 i.d.F. vom 29.9.1994 § 22 Nr. 2a ; TVG § 1 ;
Tatbestand:
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