LAG München - Urteil vom 14.09.1995
2 Sa 114/95
Normen:
BAT § 55 Abs. 2 ; BayGO Art. 37 Abs. 1 Art. 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 ; BGB § 626 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 13.12.1994 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 67/94

Kündigung: Kündigungsberechtigung beim Anstellungsverhältnis mit einer Stadt - betriebsbedingte Kündigung eines unkündbaren Arbeitnehmers

LAG München, Urteil vom 14.09.1995 - Aktenzeichen 2 Sa 114/95

DRsp Nr. 2002/15088

Kündigung: Kündigungsberechtigung beim Anstellungsverhältnis mit einer Stadt - betriebsbedingte Kündigung eines unkündbaren Arbeitnehmers

1. Beim Anstellungsverhältnis mit einer bayerischen Stadt ist Kündigungsberechtigter nach Art. 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Bayerischen Gemeindeordnung (BayGO) nicht der Oberbürgermeister, sondern der Stadtrat. 2. § 55 BAT schließt das Recht zur außerordentlichen Kündigung nicht aus, vielmehr sind personen- und verhaltensbedingte Kündigungen möglich und ebenso betriebsbedingte Änderungskündigungen. Jedoch berechtigt die Schließung einer städtischen Schule den Arbeitgeber nicht zu einer außerordentlichen Beendigungskündigung i.S. des § 55 Abs. 2 Satz 1 BAT.