Die Klägerinnen (Lebensalter über 50) waren jeweils seit 1968, 1982 bzw. 1969 als sogenannte Ortskräfte im Sekretariat- bzw. Schreibdienst des Generalkonsulats Lille tätig; auf die Arbeitsverhältnisse sind vereinbarungsgemäß die Bestimmungen des Tarifvertrages für Angestellte im Ausland (TVAngAusl) und der Bundesangestelltentarifvertrag (
Mit dem Drahterlass vom 07.03.1994 (Ablichtung Blatt 11 ff. d.A.) ging bei dem Generalkonsulat die Mitteilung ein, dass der Bundesminister des Auswärtigen am 05.02.1994 entschieden habe, das Genaralkonsulat Lille zum 30. November 1994 zu schließen. Die Schließung ist inzwischen tatsächlich erfolgt.
Mit Schreiben vom 24.05.1994 erklärte die Beklagte eine außerordentliche Kündigung der Arbeitsverhältnisse der Klägerinnen gemäß § 11 TVAngAusl zum 30.11.1994.
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