LAG Köln - Urteil vom 08.03.1996
11 (13) Sa 1064/95
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1 ; ZPO § 138 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 17.05.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 9241/94

Kündigung: Kündigung wegen Krankheit - Darlegungslast des Arbeitnehmer

LAG Köln, Urteil vom 08.03.1996 - Aktenzeichen 11 (13) Sa 1064/95

DRsp Nr. 2001/6079

Kündigung: Kündigung wegen Krankheit - Darlegungslast des Arbeitnehmer

1. Der Vortrag eines Prozessvertreters, "nach seiner Kenntnis" sei seine Partei wieder arbeitsfähig, ist angesichts von § 138 Abs. 1 ZPO kein prozessual zulässiger und damit ein unbeachtlicher Vortrag. 2. Ein krankheitsbedingt gekündigter Arbeitnehmer kann sich einer prozessual erforderlichen Erklärung über seinen Gesundheitszustand nicht durch den Hinweis entziehen, ihm fehle zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Sachverstand. 3. Ein mehr als zwei Jahre arbeitsunfähiger Arbeitnehmer genügt seiner Substantiierungspflicht nicht durch einen schlichten Verweis auf eine mittlerweile eingetretene Genesung. Soll die Behauptung prozessual verwertbar sein, muss er die Genesung durch Sachvortrag nachvollziehbar machen. 4. Entwicklungen nach Kündigungsausspruch haben grundsätzlich bei Prüfung einer krankheitsbedingten Kündigung außer Acht zu bleiben - zumal dann, wenn der Arbeitnehmer selber den Arbeitsplatz als pathogen qualifiziert und er dieser Wirkung krankheits- oder kündigungsbedingt lange Zeit nicht ausgesetzt war. 5. Unterlässt der Arbeitgeber vor Ausspruch einer Kündigung wegen langanhaltender Krankheit Erkundigungen über den möglichen Krankheitsverlauf, führt dies für sich genommen noch nicht zur Sozialwidrigkeit der Kündigung.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1 ;