LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.07.1995
2 Sa 148/94
Normen:
BGB § 162 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 17.10.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 12973/93

Kündigung: Kündigung wegen häufiger Krankheitszeiten - Abwarten des Heilverlaufs bei bewilligtem Heilverfahren

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.07.1995 - Aktenzeichen 2 Sa 148/94

DRsp Nr. 2001/12058

Kündigung: Kündigung wegen häufiger Krankheitszeiten - Abwarten des Heilverlaufs bei bewilligtem Heilverfahren

1. Sind die Voraussetzungen gegeben, unter denen der Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis wegen häufiger krankheitsbedingter Fehlzeiten kündigen kann, braucht der Arbeitgeber das Ergebnis eines dem Arbeitnehmer bewilligten Heilverfahrens jedenfalls dann nicht abzuwarten, bevor er die Kündigung erklärt, wenn die krankheitsbedingten Fehlzeiten auf unterschiedlichen Erkrankungen beruhen.2. Hat ein Arbeitnehmer eine Anerkennung als Schwerbehinderter beantragt, erschüttert dies eine aufgrund häufiger krankheitsbedingter Fehlzeiten gegebene negative Zukunftsprognose nicht.3. Sind die Voraussetzungen einer Arbeitgeberkündigung wegen häufiger krankheitsbedingter Fehlzeiten gegeben, verstößt der Arbeitgeber nicht gegen Treu und Glauben, wenn er die Kündigung zwei Wochen vor dem Zeitpunkt erklärt, zu dem der Arbeitnehmer in den Genuß eines tariflichen Alterskündigungsschutzes gelangt.

Normenkette:

BGB § 162 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Parteien ist auch im Berufungsverfahren im Wesentlichen im Streit, ob die Beklagte/Berufungsbeklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger/Berufungskläger wirksam aus in der Person des Klägers liegenden Gründen ordentlich gekündigt hat.