Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen hilfsweise ordentlichen Folgekündigung vom 1.10.1992 wegen Tätigkeit des Klägers für das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR.
Bereits mit Schreiben vom 12.8.1991 hatte der Beklagte dem Kläger eine außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen. Mit Urteil vom 28.7.1992 - 1 Ca 3020/92 - stellte das Arbeitsgericht Suhl die Unwirksamkeit dieser Kündigung wegen fehlerhafter Personalratsanhörung fest und verurteilte den Beklagten zur Weiterbeschäftigung des Klägers.
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