BAG - Urteil vom 18.07.1996
8 AZR 863/95
Normen:
Einigungs-Vertrag Anlage I Kap XIX A III Nr. 1 Abs. 4 Nr. 1; KSchG § 1 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZA-RR 1997, 206
ZTR 1997, 41
Vorinstanzen:
LAG Berlin, ArbG Berlin, vom 27.09.1995vom 10.12.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 50/95 - Vorinstanzaktenzeichen 90 Ca 21734/92

Kündigung: Kündigung Mitarbeiters im Polizeidienst wegen mangelnder persönlicher Eignung

BAG, Urteil vom 18.07.1996 - Aktenzeichen 8 AZR 863/95

DRsp Nr. 2001/5758

Kündigung: Kündigung Mitarbeiters im Polizeidienst wegen mangelnder persönlicher Eignung

1. Ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes ist nicht schon deshalb ungeeignet, weil er nach den früheren gesetzlichen Bestimmungen bei der Verwirklichung der Staatsziele der DDR mitzuwirken hatte. Eine mangelnde persönliche Eignung ist aber indiziert, wenn er sich in der Vergangenheit in besonderer Weise mit den Zielsetzungen der SED identifiziert hat. 2. Dies ist anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer nicht nur kurzfristig Funktionen wahrgenommen hat, aufgrund derer er in hervorgehobener Position oder überwiegend an der ideologischen Umsetzung der Ziele der SED mitzuwirken hatte. Der kündigende Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes hat die vom Arbeitnehmer wahrgenommene Funktion einschließlich ihrer Grundlagen und ihrer Bedeutung in der Verfassungswirklichkeit der DDR darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen.