ArbG Erfurt - Urteil vom 3. Juli 1998 - 11/2 Ca 3389/97,
Kündigung: Kündigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses durch Gesamtvollstreckungsverwalter
LAG Thüringen, Urteil vom 14.06.1999 - Aktenzeichen 8 Sa 560/98
DRsp Nr. 2002/15216
Kündigung: Kündigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses durch Gesamtvollstreckungsverwalter
»1. Der Insolvenzverwalter verzichtet auf sein Recht zur Kündigung eines Arbeitsverhältnisses nicht dadurch, daß er nach Eröffnung des Verfahrens zunächst die weitere Erfüllung des Arbeitsverhältnisses beansprucht.2. § 9 Abs. 2GesO stellt - im Vorgriff auf § 113 Abs. 1InsO - eine Sonderregelung für die Kündigung von Arbeitsverhältnissen im Verhältnis zu § 9 Abs. 1GesO dar und erfasst alle im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bzw. des Ausspruchs der Kündigung begründeten Arbeitsverhältnisse. Ob diese Arbeitsverhältnisse bereits angetreten oder in Vollzug gesetzt sind, ist ohne Belang.3. Der Insolvenzverwalter kann nach § 9 Abs. 2GesO bzw. § 113 Abs. 1InsO auch befristete Arbeitsverhältnisse, bei denen keine Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung vereinbart ist, mit der gesetzlich vorgesehenen Kündigungsfrist kündigen.4. Eine analoge Anwendung der Schadensersatzregelung von § 22 Abs. 2KO bzw. § 113 Abs. 1 Satz 3 InsO ist bei Kündigungen nach § 9 Abs. 2GesO ausgeschlossen.«