1. Bei der Bewertung einer Kündigung wegen langanhaltender Krankheit kann es zur Prüfung der Frage, ob die anhaltende Krankheit schon von hinreichender Dauer ist, geboten sein, Vorerkrankungen, die demselben Grundleiden entspringen und in zeitlicher Nähe mit der bei Kündigungsausspruch anhaltenden Erkrankung aufgetreten sind, mit einzubeziehen - d.h. insoweit eine Addition vorzunehmen. Liegen diese in erheblichem Umfang vor, kann schon eine viermonatige Dauer der bei Kündigung anhaltenden Krankheit ausreichend "lange" im Sinne der Rechtsprechung sein.2. Der leistungsgeminderte Arbeitnehmer hat zur Abwendung einer personenbedingten Kündigung allenfalls dann einen Anspruch auf einen leichteren, leidensgerechten Arbeitsplatz, wenn ein solcher unbesetzt zur Verfügung steht. Die Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze, für die der Arbeitgeber betriebswirtschaftlich keinen Bedarf sieht, kann nicht verlangt werden. Das gleiche gilt für eine Umgestaltung vorhandener Arbeitsplätze durch Umverteilung der Aufgaben: Diese ist außerhalb des Schwerbehindertenrechts allenfalls zur Vermeidung einer außerordentlichen Kündigung im Falle tariflicher Unkündbarkeit zu erwägen.
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