I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen arbeitgeberseitigen Kündigung im Kleinbetrieb des Beklagten. Von einer erneuten Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 31.01.2002 in vollem Umfang abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf Bl. 20 f. d. A. Bezug genommen.
1. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).
2. Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die rechtswirksame Kündigung des Beklagten vom 29.06.2001 zum 31.07.2001 beendet worden.
a) Die Kündigung ist nicht gemäß § 1 Abs. 2 KSchG sozial ungerechtfertigt, denn das Kündigungsschutzgesetz findet gemäß § 23 Abs. 1 KSchG auf den unstreitig vorliegenden Kleinbetrieb des Beklagten keine Anwendung.
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