BAG - Urteil vom 16.09.1999
2 AZR 712/98
Normen:
Grundordnung der Katholischen Kirche für den kirchlichen Dienst im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse (GrO) Art. 4, 5; KSchG §§ 1, 23 ; MAVO (Ordnung der Mitarbeitervertretung der Katholischen Kirche) §§ 19, 30 ; ZPO §§ 286, 448 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu Art. 4 GrO kath. Kirche
AuA 2000, 290
DB 2000, 147
NJW 2000, 1286
NZA 2000, 208
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 09.12.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2708/97
LAG Düsseldorf, vom 13.08.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 425/98

Kündigung; Kirchendienst

BAG, Urteil vom 16.09.1999 - Aktenzeichen 2 AZR 712/98

DRsp Nr. 2000/1094

Kündigung; Kirchendienst

»1. Hat sich ein Arbeitgeber selbst gebunden, bei bestimmten Verhaltensverstößen vor Ausspruch einer Kündigung zunächst mit dem Arbeitnehmer ein klärendes Gespräch zu führen, so verstößt eine Kündigung, die der Arbeitgeber ausspricht, ohne ein solches Gespräch zu führen, regelmäßig gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und ist deshalb sozialwidrig (vgl. Senatsurteil vom 25. April 1996 - 2 AZR 74/95 - AP Nr. 18 zu § 1 KSchG Personenbedingte Kündigung). 2. Art. 5 Abs. 1 der Grundordnung der Katholischen Kirche für den kirchlichen Dienst im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse vom 22. September 1993, wonach bei Verstößen gegen Loyalitätsobliegenheiten vor Ausspruch einer Kündigung mit der kirchlichen Mitarbeiterin bzw. mit dem kirchlichen Mitarbeiter ein Beratungsgespräch bzw. ein "klärendes Gespräch" zu führen ist, enthält eine solche bindende Verfahrensnorm. 3. Zu den Voraussetzungen einer Parteivernehmung von Amts wegen (§ 448 ZPO).«

Normenkette:

Grundordnung der Katholischen Kirche für den kirchlichen Dienst im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse (GrO) Art. 4, 5; KSchG §§ 1, 23 ; MAVO (Ordnung der Mitarbeitervertretung der Katholischen Kirche) §§ 19, 30 ; ZPO §§ 286, 448 ;

Tatbestand: