LAG Niedersachsen, vom 12.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 1638/01
ArbG Hannover, vom 10.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 297/01
Kündigung; Insolvenz - Betriebsbedingte Kündigung auf der Grundlage eines mit dem Insolvenzverwalter abgeschlossenen Interessenausgleichs mit Namensliste
BAG, Urteil vom 28.08.2003 - Aktenzeichen 2 AZR 368/02
DRsp Nr. 2004/2931
Kündigung; Insolvenz - Betriebsbedingte Kündigung auf der Grundlage eines mit dem Insolvenzverwalter abgeschlossenen Interessenausgleichs mit Namensliste
Orientierungssätze:1. Der Prüfungsmaßstab der groben Fehlerhaftigkeit in § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2InsO bezieht sich nicht nur auf die sozialen Indikatoren und deren Gewichtung. Es wird vielmehr die gesamte Sozialauswahl, also insbesondere auch die Bildung der auswahlrelevanten Gruppen, von den Gerichten für Arbeitssachen nur auf ihre groben Fehler überprüft. Dies gilt auch für die Herausnahme von Arbeitnehmern aus einer Vergleichsgruppe jedenfalls insoweit, als dies gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz InsO dem Erhalt oder der Schaffung einer ausgewogenen Personalstruktur dient.2. § 125InsO dient der Sanierung insolventer Unternehmen. Gerade im Insolvenzfall besteht oft ein Bedürfnis nach einer zügigen Durchführung einer Betriebsänderung und eines größeren Personalabbaus. Die Regelungen des § 125InsO wollen eine erfolgreiche Sanierung insolventer Unternehmen fördern und im Insolvenzfall zusätzliche Kündigungserleichterungen schaffen. Deshalb gebieten Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung eine weite Anwendung des eingeschränkten Prüfungsmaßstabs bei der Sozialauswahl.
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