Kündigung innerhalb der Wartezeit unter Außerachtlassung eines nicht durch Betriebsteilübergang fortbestehenden früheren Arbeitverhältnisses
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 18.02.2009 - Aktenzeichen 6 Sa 298/08
DRsp Nr. 2009/10318
Kündigung innerhalb der Wartezeit unter Außerachtlassung eines nicht durch Betriebsteilübergang fortbestehenden früheren Arbeitverhältnisses
1. Die Betriebszugehörigkeit bei einem früheren Arbeitgeber ist bei der Berechnung der Wartezeit gemäß § 1 Abs. 1KSchG nicht zu berücksichtigen, wenn das Arbeitsverhältnis mit dem früheren Arbeitgeber nicht gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB im Wege des Betriebs(teil)übergangs auf die jetzige Arbeitgeberin übergegangen ist.2. Setzt der bisherige Betriebsinhaber den Betriebszweck fort, obwohl ein Dritter einzelne oder gar eine Vielzahl von Betriebsmitteln erlangt hat, kommt es nicht zu der nach § 613 a Abs. 1BGB erforderlichen Aufgabe der Betriebsinhaberschaft durch den bisherigen Rechtsträger; erst recht führt der Verlust einzelner, selbst wesentlicher Aufträge an einen Konkurrenten noch nicht dazu, dass die Inhaberschaft des bisherigen Arbeitgebers erlischt, vielmehr es liegt gerade im Wesen einer freien Marktwirtschaft, dass solche Wechsel von Kundenbeziehungen möglich sind, ohne dass derartige Vorgänge sogleich zu einem Übergang des Betriebs und der Arbeitgeberstellung führen.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Praxishandbuch Arbeitsrecht" abrufen.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.