LAG Düsseldorf - Urteil vom 22.11.2011
17 Sa 961/11
Normen:
BetrVG § 102; KSchG § 1;
Fundstellen:
AuR 2012, 177
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 12.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 166/11

Kündigung innerhalb der Wartezeit; Anhörung des Betriebsrats

LAG Düsseldorf, Urteil vom 22.11.2011 - Aktenzeichen 17 Sa 961/11

DRsp Nr. 2012/5137

Kündigung innerhalb der Wartezeit; Anhörung des Betriebsrats

1. Bei einer ordentlichen Kündigung in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses genießt zwar ein Arbeitgeber grundsätzlich Kündigungsfreiheit und ist im Prozess nicht - jedenfalls nicht primär - gehalten, seine Kündigung näher zu begründen, hierdurch wird aber eine kollektivrechtliche Pflicht zur Angabe der Kündigungsgründe gegenüber dem Betriebsrat nicht ausgeschlossen (BAG 06.11.2003 - 2 AZR 690/02 - AP TzBfG § 14 Nr. 7). 2. Die bloße Angabe, dass kein Interesse an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses besteht, genügt nicht den Anforderungen des § 102 BetrVG. Das fehlende Interesse an der Weiterbeschäftigung kann auch verschiedene Ursachen haben. Es kann auf verhaltensbedingten, betriebsbedingten oder personenbedingten Gründen beruhen. 3. Wenn der Betriebsrat in die Lage versetzt werden soll, ohne zusätzliche eigene Nachforschungen die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu prüfen und sich über eine Stellungnahme schlüssig zu werden, kann er seine Aufgabe nur wahrnehmen, wenn ihm der Lebenssachverhalt mitgeteilt wird, der der Kündigungsentscheidung zugrunde liegt.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts

Wuppertal vom 12.05.2011 - 6 Ca 166/11 - teilweise abgeändert: