LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 05.07.2011
22 Sa 11/11
Normen:
BGB § 242; Charta der Grundrechte der Europäischen Union Art. 30; KSchG § 1;
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 18.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 286/10

Kündigung in der Probezeit nach Arbeitsunfähigkeit aufgrund Arbeitsunfall

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 05.07.2011 - Aktenzeichen 22 Sa 11/11

DRsp Nr. 2012/4663

Kündigung in der Probezeit nach Arbeitsunfähigkeit aufgrund Arbeitsunfall

1. Eine Probezeitkündigung ist nicht schon deshalb treuwidrig, weil sie im Zusammenhang mit der infolge eines Arbeitsunfalles eingetretenen Arbeitsunfähigkeit des Mitarbeiters ausgesprochen wurde. 2. Auf die europarechtsfreundliche Auslegung des § 242 BGB (hier: Art. 30 GRC) führt zu keinem anderen Ergebnis.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg - Kammern Offenburg - vom 18.01.2011, Az.: 5 Ca 286/10 wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242; Charta der Grundrechte der Europäischen Union Art. 30; KSchG § 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Probezeitkündigung und um Zeugnisberichtigung.

Der am 0.0.1963 geborene, verheiratete und drei Kindern unterhaltsverpflichtete Berufungskläger (im folgenden Kläger) ist seit dem 28. 12. 2009 bei der Berufungsbeklagten (im folg. Beklagten) auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 15.12.2009 gegen ein monatliches Bruttoentgelt in Höhe von 2.376 EUR als Radladerfahrer beschäftigt. Der Arbeitsvertrag enthält eine Befristungs- und Probezeitabrede mit folgendem Wortlaut:

§ 1

...

2. Ende des Arbeitsverhältnisses: 31.12.2010.

5. Probezeit