1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg - Kammern Offenburg - vom 18.01.2011, Az.:
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Probezeitkündigung und um Zeugnisberichtigung.
Der am 0.0.1963 geborene, verheiratete und drei Kindern unterhaltsverpflichtete Berufungskläger (im folgenden Kläger) ist seit dem 28. 12. 2009 bei der Berufungsbeklagten (im folg. Beklagten) auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 15.12.2009 gegen ein monatliches Bruttoentgelt in Höhe von 2.376 EUR als Radladerfahrer beschäftigt. Der Arbeitsvertrag enthält eine Befristungs- und Probezeitabrede mit folgendem Wortlaut:
§ 1
...
2. Ende des Arbeitsverhältnisses: 31.12.2010.
5. Probezeit
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