LAG Hamm - Beschluss vom 10.04.1996
3 TaBV 96/95
Normen:
BetrVG §§ 23, 78, 103 ; BGB § 134 ; GG Art 9 Abs. 3 ; KSchG § 15 ;
Fundstellen:
AiB 1996, 736

Kündigung: herausgreifende Kündigung - körperliche Anwesenheit unter den Teilnehmern eines kurzen Warnstreiks

LAG Hamm, Beschluss vom 10.04.1996 - Aktenzeichen 3 TaBV 96/95

DRsp Nr. 2001/5881

Kündigung: herausgreifende Kündigung - körperliche Anwesenheit unter den Teilnehmern eines kurzen Warnstreiks

1. Es stellt weder einen Gründ für eine Kündigung noch für eine Amtsenthebung dar, wenn sich ein Mitglied des Betriebsrats während eines kurzen Warnstreiks unter den Streikteilnehmern aufhält. 2. Es verstößt dies gegen das Benachteiligungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG und ist deshalb gemäß § 134 BGB nichtig, wenn als einzigem von vielen Streikteilnehmern nur einem Betriebsratsmitglied gekündigt wird.

Normenkette:

BetrVG §§ 23, 78, 103 ; BGB § 134 ; GG Art 9 Abs. 3 ; KSchG § 15 ;
Fundstellen
AiB 1996, 736