Kündigung: herausgreifende Kündigung - körperliche Anwesenheit unter den Teilnehmern eines kurzen Warnstreiks
LAG Hamm, Beschluss vom 10.04.1996 - Aktenzeichen 3 TaBV 96/95
DRsp Nr. 2001/5881
Kündigung: herausgreifende Kündigung - körperliche Anwesenheit unter den Teilnehmern eines kurzen Warnstreiks
1. Es stellt weder einen Gründ für eine Kündigung noch für eine Amtsenthebung dar, wenn sich ein Mitglied des Betriebsrats während eines kurzen Warnstreiks unter den Streikteilnehmern aufhält.2. Es verstößt dies gegen das Benachteiligungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG und ist deshalb gemäß § 134BGB nichtig, wenn als einzigem von vielen Streikteilnehmern nur einem Betriebsratsmitglied gekündigt wird.