KSchG § 1a ; BGB § 133 § 157 ; BetrVG § 112 ; Mitarbeitervertretungsordnung für das Bistum Münster § 38 Abs. 1 Nr. 11 § 26 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 4 zu § 1a KSchG 1969
ArbRB 2008,11
AuA 2008, 246
AuR 2007, 443
BAGE 123, 121
BB 2007, 2810
DB 2007, 2600
MDR 2008, 91
NJW 2008, 169
NZA 2007, 1357
ZIP 2008, 90
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 12.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 493/05
ArbG Dortmund, vom 19.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 5998/04
Kündigung; Gesetzlicher Abfindungsanspruch; Betriebsverfassungsrecht; Kirchliches Mitarbeitervertretungsrecht - Abfindung nach § 1a KSchG: Anspruchsentstehung, Angabe eines zu niedrigen Abfindungsbetrags; Anrechenbarkeit auf kollektivrechtliche Nachteilsausgleichsansprüche; Rückwirkungsverbot; Leistungsbestimmung nach § 366 Abs. 1 BGB
BAG, Urteil vom 19.06.2007 - Aktenzeichen 1 AZR 340/06
DRsp Nr. 2007/19744
Kündigung; Gesetzlicher Abfindungsanspruch; Betriebsverfassungsrecht; Kirchliches Mitarbeitervertretungsrecht - Abfindung nach § 1aKSchG : Anspruchsentstehung, Angabe eines zu niedrigen Abfindungsbetrags; Anrechenbarkeit auf kollektivrechtliche Nachteilsausgleichsansprüche; Rückwirkungsverbot; Leistungsbestimmung nach § 366 Abs. 1BGB
»1. Ein Abfindungsanspruch nach § 1a Abs. 1KSchG in der gesetzlichen Höhe des §1a Abs. 2KSchG entsteht auch dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer informatorisch einen niedrigeren Abfindungsbetrag genannt hat.2. Kollektivrechtliche Regelungen zum Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile aus einer Betriebsänderung können die Anrechenbarkeit von Leistungen nach § 1aKSchG vorsehen.«
Orientierungssätze:1. Die Entstehung eines Abfindungsanspruchs nach § 1a Abs. 1, Abs. 2KSchG wird bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nicht dadurch gehindert, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer im Kündigungsschreiben über den zu erwartenden Betrag unterrichtet und dieser niedriger ist als der sich gesetzlich ergebende Betrag. Dies gilt unabhängig davon, ob der Anspruch durch zweiseitiges oder einseitiges Rechtsgeschäft zustande kommt. Ob die Angabe eines bezifferten Betrags bloß der Information dient oder rechtsgeschäftlichen Charakter hat, ist durch Auslegung zu ermitteln.
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