LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.09.2012
9 Sa 231/12
Normen:
ArbGG § 67; BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2; KSchG § 5 Abs. 1; ZPO § 294 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 25.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1084/11

Kündigung, fristlose; Untreue; Zulassung der Klage, nachträgliche

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.09.2012 - Aktenzeichen 9 Sa 231/12

DRsp Nr. 2012/23051

Kündigung, fristlose; Untreue; Zulassung der Klage, nachträgliche

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz -Auswärtige Kammern Bad Kreuznach- vom 25.04.2012, Az.: 7 Ca 1084/11, abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 67; BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2; KSchG § 5 Abs. 1; ZPO § 294 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Frage der nachträglichen Zulassung einer Kündigungsschutzklage sowie über die Wirksamkeit der seitens des Beklagten ausgesprochenen außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung vom 11.11.2011.

Die Klägerin war seit dem Jahr 2002 bei dem Beklagten, der eine Fahrschule betreibt, als Angestellte zu einem Bruttomonatsentgelt von 600,00 EUR beschäftigt. Ihr oblag u.a. die Durchführung von Buchungen bei eingehenden Zahlungen. Der Beklagte beschäftigt nicht mehr als 10 Mitarbeiter.