»1. Kündigt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer, der dauerhaft eine erheblich unter dem Durchschnitt liegende Arbeitsmenge produziert, nach Abmahnung wegen bewußter Zurückhaltung der Arbeitskraft außerordentlich, muß er im Kündigungsschutzprozeß die nicht ganz unplausible Entschuldigung des Arbeitnehmers, die Minderleistungen seien behinderungsbedingt und damit nicht vorwerfbar, ausräumen, auch wenn sich der Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses nicht darauf berufen hat. 2. Die bloße Ankündigung, sich krankschreiben zu lassen, ist noch kein Kündigungsgrund, solange es sich dabei auch um den Hinweis auf ein rechtmäßiges Verhalten handeln kann.
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