LAG Köln - Urteil vom 11.05.2001
11 Sa 228/01
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; AltersteilzeitG; Altersteilzeitabkommen für das private Versicherungsgewerbe;
Fundstellen:
DB 2002, 153
NZA-RR 2002, 580
Vorinstanzen:
ArbG Köln - Urteil vom ... - 9 (7) Ca 5361/00,

Kündigung; fristlos; Altersteilzeit; Blockmodell; Freistellungsphase; Arbeitsunfähigkeit; Berufungseinlegung; Eingangsstempel; öffentliche Urkunde

LAG Köln, Urteil vom 11.05.2001 - Aktenzeichen 11 Sa 228/01

DRsp Nr. 2002/15356

Kündigung; fristlos; Altersteilzeit; Blockmodell; Freistellungsphase; Arbeitsunfähigkeit; Berufungseinlegung; Eingangsstempel; öffentliche Urkunde

»1. Für den Anspruch auf Altersteilzeitvergütung in der Freistellungsphase ist nicht Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer arbeitsfähig ist.2. Es konnte unentschieden bleiben, ob dieser Anspruch (Zf. 1) dann nicht entsteht, wenn der Arbeitnehmer während der gesamten aktiven Phase der im Blockmodell vereinbarten Altersteilzeit arbeitsunfähig war und deshalb - vom Entgeltfortzahlungszeitraum abgesehen - keine Vergütungsansprüche erworben hat.«

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ; AltersteilzeitG; Altersteilzeitabkommen für das private Versicherungsgewerbe;

Tatbestand:

(abgekürzt gem. § 543 Abs. 1 ZPO)