»1. Für den Anspruch auf Altersteilzeitvergütung in der Freistellungsphase ist nicht Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer arbeitsfähig ist.2. Es konnte unentschieden bleiben, ob dieser Anspruch (Zf. 1) dann nicht entsteht, wenn der Arbeitnehmer während der gesamten aktiven Phase der im Blockmodell vereinbarten Altersteilzeit arbeitsunfähig war und deshalb - vom Entgeltfortzahlungszeitraum abgesehen - keine Vergütungsansprüche erworben hat.«
Normenkette:
BGB § 626 Abs. 1 ; AltersteilzeitG; Altersteilzeitabkommen für das private Versicherungsgewerbe;