LAG Köln - Urteil vom 29.06.2001
11 Sa 143/01
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 § 1004 ; KSchG § 2 ; ZPO § 85 Abs. 2 ;
Fundstellen:
MDR 2002, 221
Vorinstanzen:
ArbG Aachen - Urteil vom ... - 7 Ca 852/00,

Kündigung; fristlos; Änderungskündigung; Vorbehaltsannahme; Widerruf der Vorbehaltsannahme; Versetzung; Arbeitsverweigerung; Rechtsirrtum; Auflösung; Abmahnung

LAG Köln, Urteil vom 29.06.2001 - Aktenzeichen 11 Sa 143/01

DRsp Nr. 2002/15351

Kündigung; fristlos; Änderungskündigung; Vorbehaltsannahme; Widerruf der Vorbehaltsannahme; Versetzung; Arbeitsverweigerung; Rechtsirrtum; Auflösung; Abmahnung

»1. Der Arbeitnehmer muss nach einer Vorbehaltsannahme im Sinne von § 2 KSchG zunächst zu den geänderten Bedingungen arbeiten, wenn er Änderungsschutzklage erhebt über die noch nicht rechtskräftig entschieden ist. Ob dies fristlos zu erfolgen hat, wenn die Änderungskündigung fristlos ausgesprochen wurde und der Arbeitnehmer in der Vorbehaltsannahme auf Einhaltung der Kündigungsfrist bestanden hat, brauchte nicht entschieden zu werden: Verweigert dies der Arbeitnehmer und beruht dies auf einem von ihm eingeholten anwaltlichen Rat, handelt er i. a. nicht fahrlässig; der damit vorliegende unverschuldete Rechtsirrtum kann der Wirksamkeit einer fristlosen Beendigungskündigung wegen Arbeitsverweigerung entgegenstehen. 2. Richtiger Ansicht nach bedarf es bei beiderseits gestellten Auflösungsanträgen keiner Prüfung der Auflösungsgründe. 3. Grundsätzlich besteht nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kein Abmahnungsentfernungsanspruch mehr.«

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 § 1004 ; KSchG § 2 ; ZPO § 85 Abs. 2 ;
Vorinstanz: ArbG Aachen - Urteil vom ... - 7 Ca 852/00,
Fundstellen
MDR 2002, 221