Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer fristgemäßen arbeitgeberseitigen Kündigung des zwischen ihnen seit dem 13.05.1976 bestehenden Arbeitsverhältnisses.
Die Kündigung datiert vom 24.09.1997 und hat ihre Ursache in einem Vorfall vom 13.10.1996, der im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils im einzelnen dargestellt ist. Der Kläger suchte an diesem Tage die Auseinandersetzung mit seinem Vorgesetzten, dem Zeugen S Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger neben verbalen Drohungen und Beschimpfungen auch mit einer Waffe in die Luft schoß und die Waffe anschließend auf den Zeugen S richtete.
Eine etwa 3 1/2 Stunden nach dem Vorfall durchgeführte Blutprobe beim Kläger ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,19 Promille.
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