LAG Köln - Urteil vom 23.02.2011
9 Sa 1071/10
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 20.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 10638/09

Kündigung fest angestellter Mitarbeiter trotz Weiterbeschäftigung von Leiharbeitnehmern; Soziale Auswahl von Mitarbeitern eines Callcenters

LAG Köln, Urteil vom 23.02.2011 - Aktenzeichen 9 Sa 1071/10

DRsp Nr. 2012/6505

Kündigung fest angestellter Mitarbeiter trotz Weiterbeschäftigung von Leiharbeitnehmern; Soziale Auswahl von Mitarbeitern eines Callcenters

1. Es liegt keine unzulässige Austauschkündigung vor, wenn ein Arbeitgeber in einem Callcenter beschäftigte Stammkräfte entlässt, obwohl er Leiharbeitnehmer in seiner Notrufzentrale mit der Begründung weiterbeschäftigt, sie verfügten über besondere Fremdsprachenkenntnisse, die bei Kontakten mit Assistance im Ausland nützlich seien. 2. Zum Kreis der bei einem Callcenter in die soziale Auswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG einzubeziehenden Arbeitnehmer.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20. Mai 2010 - 17 Ca 10638/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch eine von der Beklagten erklärte ordentliche betriebsbedingte Kündigung vom 28. Oktober 2009 zum 31. Dezember 2009 beendet worden ist.