LAG Hamm - Urteil vom 07.02.2013
15 Sa 994/12
Normen:
§§ 136 - 138 SGB IX; § 7 WMVO;
Vorinstanzen:
ArbG Hamm, - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 947/12

Kündigung eines Werkstattverhältnisses - Kündigungsgründe gesetzlich geregelt - zur Fremd- und Eigengefährdung als Kündigungsgrund

LAG Hamm, Urteil vom 07.02.2013 - Aktenzeichen 15 Sa 994/12

DRsp Nr. 2013/15177

Kündigung eines Werkstattverhältnisses - Kündigungsgründe gesetzlich geregelt - zur Fremd- und Eigengefährdung als Kündigungsgrund

Das SGB IX lässt eine Kündigung desWerkstattverhältnisses nur zu bei Wegfall der Werkstattfähigkeit desbehinderten Menschen sowie bei Aufhebung des Leistungsbescheids desRehabilitationsträgers, §§ 137 Abs. 1 , 136 Abs. 2 SGB IX . Dies gilt für die ordentliche wiedie außerordentliche Kündigung. Ein weitergehendes Recht zur Kündigung desWerkstattverhältnisses ist auch durch werkstattvertragliche Vereinbarung nichtzulässig.

Tenor

Unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 22.11.2012 wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt - mit Ausnahme der durch die Säumnis entstanden; diese trägt die Klägerin - die Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§§ 136 - 138 SGB IX; § 7 WMVO;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die rechtliche Wirksamkeit der Kündigung eines Werkstattverhältnisses.

Die Klägerin ist 1960 geboren und ledig. Sie ist schwerbehindert im Sinne des SGB IX.

Die Beklagte betreibt eine Werkstatt für Behinderte in L1 und beschäftigt dort im Wesentlichen psychisch behinderte Menschen.

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