LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 27.08.2010
13 Sa 988/10
Normen:
BGB § 138; BGB § 162; BGB § 242; SGB IX § 90 Abs. 1 Nr. 1; SGB IX § 90 Abs. 3;
Fundstellen:
LAGE § 90 SGB IX Nr. 6
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 30.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 36 Ca 13076/09

Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers während der kündigungsschutzrechtlichen Wartezeit

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.08.2010 - Aktenzeichen 13 Sa 988/10

DRsp Nr. 2011/6592

Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers während der kündigungsschutzrechtlichen Wartezeit

Der Verstoß des Arbeitgebers gegen die Informationspflicht des § 90 Abs. 3 SGB IX führt nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung, sondern allenfalls zu Schadensersatzforderungen des Arbeitnehmers.

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 30. März 2010 - 36 Ca 13076/09 - wird auf seine Kosten bei einem Streitwert von 6.321,00 EUR in der 2. Instanz zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 138; BGB § 162; BGB § 242; SGB IX § 90 Abs. 1 Nr. 1; SGB IX § 90 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten unter anderem um die Wirksamkeit einer Kündigung des schwerbehinderten Klägers in der Wartezeit.