LAG Düsseldorf - Urteil vom 22.03.2005
6 Sa 1938/04
Normen:
SGB IX § 14 Abs. 2 Satz 2 § 69 Abs. 2 Satz 2 § 85 § 90 Abs. 2 a ;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 29.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 5326/04

Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers bei laufendem Antragsverfahren beim Versorgungsamt; Antragstellung vor dem 01.05.2004, Kündigung nach dem 01.05.2004

LAG Düsseldorf, Urteil vom 22.03.2005 - Aktenzeichen 6 Sa 1938/04

DRsp Nr. 2005/17973

Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers bei laufendem Antragsverfahren beim Versorgungsamt; Antragstellung vor dem 01.05.2004, Kündigung nach dem 01.05.2004

»1. Der Arbeitgeber, der sich auf die Ausnahmeregelung des § 90 Abs. 2 a, 2. Alternative SGB IX beruft, ist darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass die Drei-Wochen-Frist für eine Entscheidung durch das Versorgungsamt gemäß den §§ 69 Abs. 2 Satz 2, 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IX verstrichen ist, weil der behinderte Mensch pflichtwidrig nicht mitgewirkt hat und deshalb die Entscheidung des Versorgungsamtes verzögert wurde. Nach den Grundsätzen der abgestuften Darlegungs- und Beweislast ist jedoch zu verlangen, dass der Arbeitnehmer sich nach § 138 Abs. 2 ZPO substantiiert zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten erklärt, wenn der Arbeitgeber bei feststehender Fristüberschreitung pauschal die Verletzung von Mitwirkungspflichten behauptet. 2. Der besondere Kündigungsschutz gemäß § 85 SGB IX gilt auch dann, wenn das Versorgungsamt die Schwerbehinderteneigenschaft erst auf einen Widerspruch des behinderten Menschen in einem Abhilfebescheid nach Zugang der Kündigung feststellt, wenn eine fehlende Mitwirkung des behinderten Menschen nicht feststellbar ist.