BAG - Beschluß vom 21.05.1999
5 AZB 31/98
Normen:
ArbGG § 48 Abs. 1, § 65, § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ; GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2; GVG § 17 Abs. 2, § 17 a;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 611 BGB Zeitungsverlage
AP Nr. 1 zu § 611 BGB Zeitungsverlage
BB 1999, 1716
NZA 1999, 837
ZUM 1999, 860
Vorinstanzen:
Arbeitsgericht Mannheim Urteil v. 17.4.1997 - 3 Ca 94/96 -,
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Beschluß v. 19.6.1998 (Mannheim) - 16 Sa 109/97 -,

Kündigung eines Redaktionsstatuts; Innere Pressefreiheit; Rechtsweg

BAG, Beschluß vom 21.05.1999 - Aktenzeichen 5 AZB 31/98

DRsp Nr. 1999/8169

Kündigung eines Redaktionsstatuts; Innere Pressefreiheit; Rechtsweg

»Für Klagen von Mitgliedern des Redaktionsrats eines Zeitungsverlags gegen die Kündigung des Redaktionsstatuts durch den Verleger ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten zulässig.«

Normenkette:

ArbGG § 48 Abs. 1, § 65, § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ; GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2; GVG § 17 Abs. 2, § 17 a;

Gründe:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung des Redaktionsstatuts der von der Beklagten herausgegebenen Tageszeitung "M " durch die Beklagte und über die Beteiligung des Redaktionsrates bei der Berufung der Chefredakteure. Sie streiten vorab um den richtigen Rechtsweg.

Die Kläger sind Redakteure des M und Mitglieder des gewählten Redaktionsrats. Das Redaktionsstatut lautet in der Fassung vom 1. September 1975 wie folgt:

"Die Tageszeitung "M " dient der freien Meinungsbildung, Unterrichtung und Unterhaltung ihrer Leser.

Sie ist unabhängig von politischen, wirtschaftlichen und konfessionellen Institutionen und Interessengruppen. Herausgeber und Redaktion bekennen sich zu den demokratischen Grundsätzen, wie sie in der Verfassung des Bundes und der Länder festgelegt sind.