BAG - Urteil vom 24.04.1997
2 AZR 241/96
Normen:
BBG § 10 Abs. 3, § 14 ;
Fundstellen:
AP Nr. 2 zu § 611 BGB Ruhen des Arbeitsverhältnisses
AuA 1998, 395
BAGE 85, 351
BB 1997, 1592
DB 1997, 1723
DRsp VI(602)129d
NZA 1997, 1045
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 06.06.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 11156/94
II. Sächsisches Landesarbeitsgericht - Urteil vom 04. Dezember 1995 - 7 Sa 800/95 ,

Kündigung eines nach Rücknahme der Beamtenernennung wiederaufgelebten Arbeitsverhältnisses

BAG, Urteil vom 24.04.1997 - Aktenzeichen 2 AZR 241/96

DRsp Nr. 1997/6365

Kündigung eines nach Rücknahme der Beamtenernennung wiederaufgelebten Arbeitsverhältnisses

»Ein vor Ernennung zum Beamten bestehendes Arbeitsverhältnis lebt nach Rücknahme der Beamtenernennung (§ 10 Abs. 3 BBG) nicht wieder auf.«

Normenkette:

BBG § 10 Abs. 3, § 14 ;

Tatbestand:

Der Kläger war seit dem 17. Juli 1967 zunächst bei der Nationalen Volksarmee der ehemaligen DDR als Zivilbeschäftigter in der Tätigkeit eines Referenten eingestellt. Unter dem 15. Juni 1991 vereinbarten die Parteien in einem schriftlichen Arbeitsvertrag, der Kläger werde ab 1. Januar 1991 als vollbeschäftigter Angestellter auf unbestimmte Zeit auf der Grundlage des BAT-O beschäftigt. Mit Urkunde vom 14. Mai 1992 wurde der Kläger mit Wirkung vom 1. Juni 1992 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Regierungsinspektor zur Anstellung ernannt; am 4. Januar 1994 erfolgte die Ernennung zum Regierungsinspektor.