Der am ..... 1962 geborene Kläger trat am 14. Oktober 1991 als Rohrleger in die Dienste der Beklagten. Sein Stundenlohn betrug zuletzt 12,92 EURO brutto.
Mit Schreiben vom 23. August 2002 (Ablichtung Bl. 32 d.A.) kündigte die Beklagte dem Kläger zum 31. Dezember 2002 " saisonbedingt wegen Arbeitsmangels". Gegen diese Kündigung unternahm der Kläger, dem im Januar und Februar 2003 sog. Haldestunden und Urlaubsvergütung abgerechnet wurden, im Hinblick auf eine Betriebsvereinbarung vom 21. Juni 1996 (Ablichtung 43 d.A.) nichts, wonach von einer saisonbedingten Massenentlassung betroffene Arbeitnehmer ab dem 5. Jahr ihrer Betriebszugehörigkeit "bis spätestens zum Mai des darauf folgenden Jahres mit allen Rechten und Pflichten wiedereingestellt" werden. Dementsprechend wurde der Kläger ab 1. April 2003 von der Beklagten wieder beschäftigt, allerdings mit Rücksicht auf eine weitere Kündigung vom 29. Januar 2003 (Ablichtung Bl. 8 d.A.) nur bis zum 31. Mai 2003.
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