LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.06.2007
8 Sa 918/06
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ; LPersVG § 78 Abs. 2 Nr. 15 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 08.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 3533/05

Kündigung eines Hausmeisters bei Beleidigung eines Arbeitskollegen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.06.2007 - Aktenzeichen 8 Sa 918/06

DRsp Nr. 2007/18111

Kündigung eines Hausmeisters bei Beleidigung eines Arbeitskollegen

1. Die Äußerung des Arbeitnehmers gegenüber einem Arbeitskollegen "da bist du eh zu blöd für" stellt eine gravierende Ehrverletzung dar und rechtfertigt nach einschlägiger Abmahnung eine ordentliche Kündigung.2. Auch wenn es sich bei dem Fehlverhalten des Arbeitnehmers um einen arbeitsplatzbezogenen Pflichtverstoß handelt, ist die Arbeitgeberin nicht gehalten, den Arbeitnehmer auf einen anderen Arbeitsplatz umzusetzen oder zu versetzen, wenn die Weiterbeschäftigung an einen anderen Arbeitsplatz deshalb nicht zumutbar ist, weil zu befürchten steht, dass der Arbeitnehmer auch an einem anderen Arbeitsplatz durch ähnliches Fehlverhalten den Betriebsfrieden stören wird.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 ; LPersVG § 78 Abs. 2 Nr. 15 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung. Darüber hinaus begehrt der Kläger von der Beklagten die Erteilung eines Zeugnisses.

Der am 19.08.1952 geborene, verheiratete und drei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.09.1999, zuletzt als Hausmeister im Schul- und Sportzentrum in D-Stadt beschäftigt. Die beklagte Verbandsgemeinde beschäftigt mehr als 10 Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden.