Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung. Darüber hinaus begehrt der Kläger von der Beklagten die Erteilung eines Zeugnisses.
Der am 19.08.1952 geborene, verheiratete und drei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.09.1999, zuletzt als Hausmeister im Schul- und Sportzentrum in D-Stadt beschäftigt. Die beklagte Verbandsgemeinde beschäftigt mehr als 10 Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden.
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