I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 05.05.2009 abgeändert; das Teil-Vorbehalts- und Teil-Endurteil des Oberlandesgerichts München vom 24.09.2008 (Az. 23 U 2006/08) wird für vorbehaltlos erklärt.
II. Die Berufung des Klägers im Übrigen und die Berufung des Beklagten werden zurückgewiesen.
III. Von den weiteren Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 16 %, die Beklagte 84 %.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Parteien können die Vollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Gegenseite nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
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