OLG München - Urteil vom 25.03.2010
23 U 3626/09
Normen:
BGB § 615 S. 2; BGB § 626 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 05.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 9275/07

Kündigung eines Dienstverhältnisses wegen Erstattung einer Strafanzeige gegen den Dienstverpflichteten

OLG München, Urteil vom 25.03.2010 - Aktenzeichen 23 U 3626/09

DRsp Nr. 2010/17788

Kündigung eines Dienstverhältnisses wegen Erstattung einer Strafanzeige gegen den Dienstverpflichteten

Die außerordentliche Kündigung des Geschäftsführers einer Gesellschaft kann nicht darauf gegründet werden, dass dieser im Anschluss an eine Strafanzeige der Gesellschafter gegen ihn seinerseits Strafanzeige gegen die Gesellschaft erstattet hat. Das gilt jedenfalls dann, wenn er ins Feld führen kann, dass er die Strafanzeige erstattet habe, um den eigenen Ruf aufrecht zu erhalten.

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 05.05.2009 abgeändert; das Teil-Vorbehalts- und Teil-Endurteil des Oberlandesgerichts München vom 24.09.2008 (Az. 23 U 2006/08) wird für vorbehaltlos erklärt.

II. Die Berufung des Klägers im Übrigen und die Berufung des Beklagten werden zurückgewiesen.

III. Von den weiteren Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 16 %, die Beklagte 84 %.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Parteien können die Vollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Gegenseite nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 615 S. 2; BGB § 626 Abs. 2;

Gründe: