Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 14.05.2009 in Sachen
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen, verhaltensbedingten arbeitgeberseitigen Kündigung vom 28.11.2008 zum 31.03.2009.
Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 4. Kammer des Arbeitsgerichts Siegburg dazu bewogen haben, die Klage abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Siegburg vom 14.05.2009 Bezug genommen.
Das arbeitsgerichtliche Urteil wurde dem Kläger am 07.10.2009 zugestellt. Er hat hiergegen am 21.10.2009 Berufung einlegen und diese am 07.12.2009 begründen lassen.
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