LAG Köln - Urteil vom 22.04.2010
7 Sa 1206/09
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 14.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2911/08

Kündigung eines Busfahrers im Linienverkehr bei verspätetem Dienstantritt

LAG Köln, Urteil vom 22.04.2010 - Aktenzeichen 7 Sa 1206/09

DRsp Nr. 2010/17182

Kündigung eines Busfahrers im Linienverkehr bei verspätetem Dienstantritt

Tritt ein im Linienverkehr eingesetzter Busfahrer trotz vorangegangener einschlägiger Abmahnung zum wiederholten Mal seinen Dienst nicht an, weil er "verschlafen" bzw. sich bei der Einsicht in die Dienstplaneinteilung "vertan" hat, so kann dies eine ordentliche, fristgerechte Kündigung seines Arbeitsverhältnisses rechtfertigen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 14.05.2009 in Sachen 4 Ca 2911/08 G wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen, verhaltensbedingten arbeitgeberseitigen Kündigung vom 28.11.2008 zum 31.03.2009.

Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 4. Kammer des Arbeitsgerichts Siegburg dazu bewogen haben, die Klage abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Siegburg vom 14.05.2009 Bezug genommen.

Das arbeitsgerichtliche Urteil wurde dem Kläger am 07.10.2009 zugestellt. Er hat hiergegen am 21.10.2009 Berufung einlegen und diese am 07.12.2009 begründen lassen.