LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.01.2007
4 Sa 797/06
Normen:
KSchG § 15 Abs. 4, 5 ; BetrVG § 3 Abs. 1 Nr. 1 a ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 14.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 134/06

Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes bei Stilllegung einer Betriebsabteilung aufgrund Tarifvertrags über gemeinsame Bildung eines Betriebsrates - Übernahmeverpflichtung auch bei Selbständigkeit der Betriebe

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.01.2007 - Aktenzeichen 4 Sa 797/06

DRsp Nr. 2007/18029

Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes bei Stilllegung einer Betriebsabteilung aufgrund Tarifvertrags über gemeinsame Bildung eines Betriebsrates - Übernahmeverpflichtung auch bei Selbständigkeit der Betriebe

1. Haben die Tarifvertragsparteien gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 a BetrVG die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrates auch für den Fall vereinbart, dass es sich (bei Milch- und Fleischwerk) um verschiedene Betriebe eines einheitlichen Unternehmens handelt, folgt daraus, dass die aufgrund des Tarifvertrages gebildeten betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheiten als Betriebe im Sinne des Gesetzes gelten und auf die in ihnen gebildeten Arbeitnehmervertretungen die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Betriebsrates und die Rechtstellung seiner Mitglieder Anwendung finden.2. Damit gelten auch die besonderen Kündigungsschutzbestimmungen des § 15 KSchG mit der Folge, dass selbst dann, wenn (das Fleischwerk als) ein eigenständiger Betrieb besteht, die Stilllegung des Betriebes (Fleischwerkes) angesichts des geltenden Tarifvertrages über die gemeinsame Bildung eines Betriebsrates als Stilllegung einer Betriebsabteilung behandelt werden muss mit der Folge, dass die Übernahmeverpflichtung der Arbeitgeberin auf andere freie oder freizumachende Arbeitsplätze (im Milchwerk) besteht.

Normenkette:

KSchG § 15 Abs. 4, 5 ; BetrVG § 3 Abs. 1 Nr. 1 a ;