I.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 30.06.2011 - AZ:
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T A T B E S T A N D :
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses.
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