LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.03.2007
1 Sa 881/06
Normen:
KrPflG § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 § 15 Abs. 2 Nr. 1 b, Abs. 3 § 22 ; BBiG § 22 Abs. 2 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 09.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2687/05

Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses aus wichtigem Grund - eigenmächtige Infusion durch Krankenpfleger

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.03.2007 - Aktenzeichen 1 Sa 881/06

DRsp Nr. 2007/18005

Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses aus wichtigem Grund - eigenmächtige Infusion durch Krankenpfleger

1. Mit der Formulierung im Kündigungsschreiben "So haben Sie am Sonntag, dem 28.08.2005 auf Gruppe 9 erneut ein Medikament verwechselt und dieses einem Patienten per Infusion verabreicht" hat die Arbeitgeberin den Kündigungsgrund konkret genug bezeichnet; der Auszubildende kann klar erkennen, dass die Kündigung wegen der Medikamentenverwechslung am 28.08.2005 auf Gruppe 9 ausgesprochen wird und auch, und dass zu diesem Vorfall die Tatsache des eigenmächtigen Handelns gehört, da beides in einem inneren Zusammenhang steht und einen einheitlichen Kündigungsgrund bildet und keinen anderen Kündigungsgrund darstellt.2. In der eigenmächtigen Verabreichung der Infusion eines falschen, wenn auch versehentlich verwechselten Medikamentes liegt ein sonstiger wichtiger Grund im Sinne des § 15 Abs. 2 Nr. 1 b KrPflG, welcher der Arbeitgeberin die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses auch unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar macht.

Normenkette:

KrPflG § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 § 15 Abs. 2 Nr. 1 b, Abs. 3 § 22 ; BBiG § 22 Abs. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand: