LAG München - Urteil vom 20.01.2009
6 Sa 160/08
Normen:
TV 1992 (arbeitnehmerähnliche Person) Ziff. 4.2.1; TVG § 12a; BGB § 133;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 13.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 5930/06

Kündigung eines arbeitnehmerähnlichen freien Mitarbeiters aus wichtigem Grund bei Erfüllung der tariflichen Wartezeit

LAG München, Urteil vom 20.01.2009 - Aktenzeichen 6 Sa 160/08

DRsp Nr. 2009/9874

Kündigung eines arbeitnehmerähnlichen freien Mitarbeiters aus wichtigem Grund bei Erfüllung der tariflichen Wartezeit

1. Das Beschäftigungsverhältnis eines arbeitnehmerähnlichen freien Mitarbeiters des ... kann nach TZ 4.2.1 TV für arbeitnehmerähnliche Personen v. 25. Mai/3. Juni 1992 (TV 1992) nur noch aus wichtigem Grund beendet werden, wenn der Mitarbeiter seit mindestens 20 Jahren ständig für den ... tätig gewesen war und von diesem wirtschaftlich abhängig ist. 2. Die 20-jährige ständige Beschäftigung muss nicht ausschließlich auf Grund eines arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnisses erfolgt sein; vielmehr erfüllen auch Zeiten eines Arbeitsverhältnisses diese "Wartezeit". 3. Ausreichend, aber auch erforderlich ist, dass der arbeitnehmerähnliche Mitarbeiter im Zeitpunkt der Beendigungserklärung als arbeitnehmerähnliche Person beschäftigt ist, da ansonsten der TV 1992 nicht zur Anwendung käme.

Tenor:

I. Das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 13. November 2007 - 14 Ca 5930/06 wird abgeändert.

II. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Rechtsverhältnis durch die schriftliche Erklärung der Beklagten vom 8. Dezember 2005 nicht beendet wurde, sondern über den 31. März 2007 hinaus fortbesteht.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Revision wird zugelassen.